Allgemeine Geschäftsbedingungen

PAWLIK Executive Search Consultants GmbH

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Für Verträge mit Unternehmern

Teil A – Allgemeine Bedingungen

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) werden Bestandteil aller Vertragsverhältnisse, die zwischen der Pawlik Executive Search Consultants GmbH mit Sitz in Hamburg, geschäftsansässig Englische Straße 21, 10587 Berlin („PAWLIK“) und einem Kunden („KUNDE“, und PAWLIK und der KUNDE zusammen auch die „Parteien“) in Bezug auf die in Ziffer 2.1 beschriebenen Leistungen geschlossen werden (jeweils ein „Vertrag“). Die AGB gelten nur, wenn der KUNDE Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2 Die AGB gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Die jeweils aktuelle Fassung der AGB kann kostenlos unter https://www.pawlik-executive.com/agb/ abgerufen werden.

1.3 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen mit dem KUNDEN geschlossene Verträge, ohne dass PAWLIK in jedem Einzelfall auf sie verweisen müsste.

1.4 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wie PAWLIK ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der KUNDE im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und PAWLIK deren Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.

1.5 Diese AGB bestehen aus

1.5.1 den „Allgemeinen Bedingungen“ (Teil A), die auf sämtliche Verträge zwischen PAWLIK und dem KUNDEN Anwendung finden sowie

1.5.2 den „Besonderen Bedingungen“, die ggf. je nach Art der Leistung PAWLIKS zusätzlich zu den „Allgemeinen Bedingungen“ Anwendung finden, nämlich

a) den „Besonderen Bedingungen für Leistungen in den Bereichen Executive und Expert Search und Beyond.Talent“ (Teil B);
b) den „Besonderen Bedingungen für Leistungen in den Bereichen Leadership Development und Management Assessment“ (Teil C).
Im Falle von Widersprüchen zwischen Regelungen in den Allgemeinen Bedingungen (Teil A) einerseits und Regelungen in den Besonderen Bedingungen (Teil B und / oder C) andererseits haben die betreffenden Regelungen in den Besonderen Bedingungen Vorrang.

 

2. Leistungen PAWLIKS und Mitwirkungspflichten des KUNDEN

2.1 Leistungen PAWLIKS

2.1.1 PAWLIKS Leistungen im Sinne dieser AGB (die „Leistungen“) umfassen (i) die Suche und die Vorstellung geeigneter Kandidaten für bei dem KUNDEN oder mit ihm i.S.d. § 15 AktG verbundenen Unternehmen („Verbundene Unternehmen“) zu besetzende Positionen (Leistungsbereich „Executive und Expert Search“), (ii) die Beratung und Unterstützung in Bezug auf Recruitingprozesse, einschließlich der Identifizierung von geeigneten Kandidaten für bei dem KUNDEN oder mit ihm Verbundenen Unternehmen zu besetzende Positionen (Leistungsbereich „Beyond.Talent“), (iii) die Entwicklung und Förderung von Führungskräften, insbesondere die Durchführung von Coachings und Workshops (Leistungsbereich „Leadership Development“), (iv) die Analyse und Beurteilung von Persönlichkeitsmerkmalen und Kompetenzen von Führungskräften (Leistungsbereich „Management Assessment“), (v) die Vermittlung von Führungskräften für die vorübergehende Übernahme von Managementpositionen (Leistungsbereich „Interim Management“) sowie (vi) sonstige Leistungen, die PAWLIK nach Maßgabe des mit dem KUNDEN geschlossenen Vertrages erbringt. Der genaue Inhalt und Umfang der von PAWLIK im Rahmen eines Vertrages mit dem KUNDEN zu erbringenden Leistungen werden von den Parteien jeweils im Einzelfall gesondert vereinbart.

2.1.2
In verschiedenen Leistungsbereichen kommen u.U. automatisierte softwarebasierte psychometrische Testverfahren zur Persönlichkeitsanalyse („Testverfahren“) zur Anwendung. Bei diesen Testverfahren handelt es sich um standardisierte Verfahren, die anhand von Normstichproben die Ausprägung bestimmter Persönlichkeitsmerkmale analysieren. Wie bei allen standardisierten Verfahren können die individuellen Eigenschaften und Besonderheiten von Menschen nicht oder nur bedingt berücksichtigt werden. Die Testverfahren liefern daher keine präzisen Ergebnisse für Individuen, sondern zeigen lediglich auf, welche Eigenschaften bei einer überwiegenden Anzahl von Personen, die im Rahmen der Testverfahren das gleiche Verhalten wie der konkrete Nutzer gezeigt haben, in welcher Rangfolge ausgeprägt sind. PAWLIK kann daher nicht garantieren, dass die Ergebnisse der Testverfahren in jedem Einzelfall eine vollständig zutreffende Einschätzung zu den Persönlichkeitsmerkmalen des Nutzers liefern.

2.1.3 Die von PAWLIK dem KUNDEN im Rahmen eines Vertrages zur Verfügung gestellten Dokumente werden von PAWLIK nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität der Inhalte sind ausgeschlossen.

2.1.4 PAWLIK hat das Recht, Leistungen auch durch Dritte, insbesondere mit PAWLIK i.S.d. § 15 AktG verbundene Unternehmen, als Unterauftragnehmer PAWLIKS erbringen zu lassen.

2.2 Mitwirkungspflichten des KUNDEN

Der KUNDE hat PAWLIK sämtliche für die Erbringung der von PAWLIK geschuldeten Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und die Leistungserbringung PAWLIKS durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern.

 

3. Angebot und Vertragsschluss

3.1 PAWLIK unterbreitet dem KUNDEN grundsätzlich jeweils ein konkret auf den KUNDEN zugeschnittenes Angebot über die von PAWLIK zu erbringenden Leistungen. Ein rechtlich verbindlicher Vertrag kommt nur auf Grundlage eines solchen Angebots und erst dann zustande, wenn innerhalb der im Angebot genannten Annahmefrist (i) der KUNDE das Angebot schriftlich oder in Textform angenommen hat und (ii) die Annahmeerklärung PAWLIK zugegangen ist (das vom KUNDEN angenommene Angebot nachfolgend auch der „Auftrag“). Ist im Angebot keine konkrete Annahmefrist genannt, kann der KUNDE das Angebot nur innerhalb einer Frist von acht (8) Wochen annehmen. Bei Widersprüchen zwischen den Regelungen eines solchen Angebots und diesen AGB gehen die Regelungen des Angebotes vor.

3.2 Die auf PAWLIKS Webseiten beschriebenen Leistungen stellen kein rechtlich verbindliches Angebot PAWLIKS dar, sondern enthalten lediglich unverbindliche Informationen.

 

4. Vergütung

4.1 Die Höhe und Zahlweise der vom KUNDEN zu zahlenden Vergütung für die von PAWLIK geschuldeten Leistungen bemisst sich nach den im jeweiligen Auftrag getroffenen Vereinbarungen.

4.2 Sämtliche vom KUNDEN für PAWLIKS Leistungen geschuldeten Vergütungen verstehen sich jeweils zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.

 

5. Kosten und Auslagen

5.1 Kosten und Auslagen sind vom KUNDEN jeweils in der im Auftrag angegebenen Höhe zu tragen und zu ersetzen. Kosten und Auslagen, zu denen der Auftrag keine Angaben enthält, und die für die Erbringung der Leistung erforderlich und angemessen sind, sind vom KUNDEN gegen Nachweis zu ersetzen.

5.2 Sämtliche Kosten und Auslagen sind vom KUNDEN zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe zu ersetzen.

 

6. Rechnungstellung und Fälligkeit

6.1 Von PAWLIK gestellte Rechnungen sind innerhalb einer Frist von zehn (10) Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig und zahlbar.

6.2 Zahlt der KUNDE eine Rechnung bei Fälligkeit nicht, kommt er spätestens mit Ablauf von dreißig (30) Tagen nach Fälligkeit und Erhalt der Rechnungen in Verzug. PAWLIKS Recht zur vorherigen Begründung des Verzuges durch gesonderte Mahnung bleibt unberührt. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.

6.3 Von den vorstehenden Regelungen bleibt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden unberührt.

 

7. Urheber- und Nutzungsrechte

7.1 Alle Materialien, die PAWLIK dem KUNDEN oder Teilnehmern im Zusammenhang mit PAWLIKS Leistungen zur Verfügung stellt, wie insbesondere Schulungsunterlagen, Analysen, Stellungnahmen und digitale Inhalte (die „Materialien“) sind urheberrechtlich geschützt. Sämtliche Schutzrechte an den Materialien verbleiben bei PAWLIK bzw. dem jeweiligen Rechteinhaber, sofern die Parteien keine hiervon abweichende Regelung treffen.

7.2 Während der Laufzeit eines Vertrages und nach dessen Beendigung darf der KUNDE die Materialien ausschließlich für die Zwecke verwenden, die vom Auftrag und dem konkret vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind. Im Übrigen dürfen die Materialien ohne schriftliche Einwilligung PAWLIKS weder im Ganzen noch in Teilen in irgendeiner Form – auch nicht für Zwecke der innerbetrieblichen Unterrichtsgestaltung – verarbeitet, reproduziert, vervielfältigt, bearbeitet oder verbreitet, übersetzt oder Dritten in veränderter oder unveränderter Form öffentlich zugänglich gemacht werden.

7.3 Werden für die Leistungserbringung Materialien des KUNDEN benötigt, an denen Urheber- oder sonstige Schutzrechte bestehen, räumt der KUNDE PAWLIK und den mit PAWLIK i.S.d. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ein einfaches Recht ein, die Materialien zu nutzen, sofern dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Dies umfasst auch die Nutzung durch Subunternehmer PAWLIKS im Rahmen der Vertragserfüllung.

 

8. Referenz

PAWLIK ist berechtigt, Logo und Namen des KUNDEN zu werblichen Zwecken in Marketing-Broschüren, Internetauftritten, Projektanträgen sowie internen und externen Präsentationen der PAWLIK als Kunden- bzw. Geschäftspartnerreferenz zu verwenden, sofern hierdurch lediglich der Umstand offengelegt wird, dass es sich bei dem KUNDEN um einen KUNDEN bzw. Geschäftspartner PAWLIKS handelt. Jegliche weitergehende Offenlegung zu Art, Umfang und Inhalt der Geschäftsbeziehung, insbesondere zu den von PAWLIK für den KUNDEN erbrachten Leistungen bedarf stets der vorherigen Zustimmung des KUNDEN.

 

9. Haftung

9.1 Für die Ansprüche des KUNDEN wegen der Verletzung einer vertraglichen oder außervertraglichen Pflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

9.2 Für Ansprüche des KUNDEN auf Schadensersatz haftet PAWLIK unbegrenzt, wenn dieser Anspruch auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von PAWLIK, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet PAWLIK nur

a) für Schäden, die aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit resultieren,
b) wenn PAWLIK eine Garantie übernommen hat oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat,
c) für Schäden, die aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) resultieren. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet PAWLIK der Höhe nach begrenzt nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Davon abgesehen, sind sämtliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

9.3 Die Haftungsbeschränkungen des Abs. 2 gelten auch zugunsten von PAWLIKS gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

9.4 Sofern der KUNDE eine Höherversicherung durch einen Haftpflichtversicherer wünscht, hat der KUNDE PAWLIK darauf hinzuweisen. Der KUNDE trägt in diesem Fall die Kosten der Höherversicherung, sofern eine solche zu erlangen ist.

 

10. Form

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des KUNDEN in Bezug auf einen Vertrag (z.B. Fristsetzungen oder Stornierungen) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

 

11. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

11.1 Der KUNDE kann gegen Forderungen von PAWLIK nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

11.2 Dem KUNDEN steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder Leistungsverweigerungsrechts nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis, aus dem die Zahlungsansprüche von PAWLIK stammen, zu.

 

12. Laufzeit und Kündigung des Vertrages

12.1 Der Vertrag beginnt, sofern im Einzelfall im Auftrag nicht anders geregelt, mit dem Vertragsschluss (Ziffer 3.1) und hat die zwischen den Parteien im Einzelfall vereinbarte Laufzeit.

12.2 Haben die Parteien eine feste Laufzeit vereinbart, ist eine ordentliche Kündigung des Vertrages während dieser Laufzeit ausgeschlossen; das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

12.3 Sofern keine feste Laufzeit vereinbart worden ist, hat der Vertrag eine unbestimmte Laufzeit. In diesem Fall kann jede Partei den Vertrag ordentlich mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Ende eines Monats kündigen; das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt

12.4 Jede Partei ist zur außerordentlichen Kündigung eines Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung liegt insbesondere vor, wenn eine Partei eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und die Verletzung trotz Aufforderung der anderen Partei nicht innerhalb von einer (1) Woche abstellt.

Ein wichtiger Grund, der PAWLIK zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn

a) der KUNDE zahlungsunfähig ist;
b) über das Vermögen des KUNDEN die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird;
c) der KUNDE sich in Zahlungsverzug befindet;
d) der KUNDE seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und PAWLIK hierdurch die Erbringung seiner Leistungen unmöglich oder wesentlich erschwert wird.

Eine außerordentliche Kündigung durch PAWLIK lässt das Recht PAWLIKs, die geschuldete Vergütung in voller Höhe zu verlangen und Schadenersatz geltend zu machen, unberührt.

12.5 Jede Kündigungserklärung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und wird mit Zugang bei der jeweils anderen Partei wirksam.

12.6 Die Kündigung eines Vertrages lässt bereits entstandene Ansprüche unberührt. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind nach Maßgabe des jeweiligen Auftrags zu vergüten. Angefallene Kosten und Auslagen sind auch im Falle der Kündigung vollständig zu ersetzen.

 

13. Vertraulichkeit

13.1 Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, über den Umstand des Abschlusses des Vertrages und seinen Inhalt sowie über alle Vertraulichen Informationen (wie nachfolgend definiert) Stillschweigen gegenüber Dritten zu wahren. Sie verpflichten sich, die Vertraulichen Informationen nicht ohne ausdrückliche Einwilligung der jeweils anderen Partei an Dritte weiterzugeben oder zu nutzen, es sei denn die Weitergabe oder Nutzung ist zur Durchführung des Vertrages notwendig oder erfolgt aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ende des Vertrages für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren fort.

13.2 „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser AGB sind alle Informationen, Daten, Aktenvermerke, Analysen, Zusammenstellungen, Studien, Dokumente, Know-how oder andere Unterlagen gleich welcher Art (gleichgültig, ob mündlich, schriftlich, elektronisch oder in sonstiger Weise übermittelt und gleichgültig, ob als vertraulich gekennzeichnet oder nicht), die eine Partei von der jeweils anderen Partei, von einem mit ihr Verbundenen Unternehmen oder von einem ihrer Geschäftsführer, Mitarbeiter oder Berater im Hinblick auf oder im Zusammenhang mit dem Vertrag erhält, sowie alle (schriftlichen oder sonstigen) Aktennotizen, Analysen, Zusammenstellungen, Studien, Dokumente oder andere Unterlagen, die von der die Vertraulichen Informationen empfangenden Partei erstellt wurden oder noch werden und derartige Informationen beinhalten.

13.3 Zu den Vertraulichen Informationen gehören nicht solche Informationen,

a) die bereits öffentlich bekannt sind oder während der Laufzeit des Vertrages öffentlich bekannt werden, ohne dass die die Informationen empfangende Partei, ein mit ihr Verbundenes Unternehmen oder ihre Geschäftsführer, Mitarbeiter oder Berater dies zu vertreten hätten;
b) von denen die die Informationen empfangende Partei nachweisen kann, dass sie ihr zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt bzw. in ihrem Besitz waren und ihr nicht direkt oder indirekt mit der Verpflichtung, insoweit Verschwiegenheit zu bewahren, bekannt oder bekannt gemacht wurden oder ihr während der Laufzeit des Vertrages ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen bekannt werden.

 

14. Schlussbestimmungen

14.1 Auf Verträge zwischen PAWLIK und dem KUNDEN findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

14.2
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem KUNDEN und PAWLIK ist der Sitz von PAWLIK.

14.3
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die wirtschaftlich und rechtlich dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der ursprünglichen Regelung beabsichtigten. Dies gilt auch für etwaige Vertragslücken.

 

Teil B – Besondere Bedingungen
für Leistungen in den Bereichen Executive und Expert Search und Beyond.Talent

 

15. Geltungsbereich

Dieser Teil B der AGB gilt zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen in Teil A für alle Verträge, nach deren Maßgabe PAWLIK – entweder ausschließlich oder zusammen mit Leistungen anderer Art – Leistungen im Bereich Executive und Expert Search erbringt sowie für den Fall, dass der KUNDE Pawlik im Bereich Beyond.Talent mit der Kandidatensuche (wie in Ziffer 16.1 definiert) beauftragt.

 

16. Leistungen PAWLIKS und Mitwirkungspflichten des KUNDEN

16.1 PAWLIK sucht auf Grundlage des zusammen mit dem KUNDEN erarbeiteten Anforderungsprofils nach geeigneten Kandidaten für die beim KUNDEN oder einem seiner Verbundenen Unternehmen zu besetzenden Positionen („Vakante Position(en)“, und die Suche nach Kandidaten die „Kandidatensuche“). PAWLIK garantiert nicht, dass für die Vakante(n) Position(en) geeignete Kandidaten gefunden werden können.

16.2
Der KUNDE ist selbst dafür verantwortlich, die Referenzen, Qualifikationen und Eignung der von PAWLIK vorgestellten Kandidaten abschließend zu prüfen. Macht der KUNDE einem von PAWLIK vorgestellten Kandidaten ein Angebot zum Abschluss eines Anstellungsvertrages, hat er PAWLIK hiervon und von einer etwaigen Annahme des Angebots durch den Kandidaten unverzüglich in Textform zu unterrichten.

 

17. Vergütung

17.1 Grundsätzlich ist PAWLIKS Vergütung für die Kandidatensuche („Beratungshonorar“) während der Laufzeit des Vertrages schrittweise in drei gleichen Raten zu zahlen („Dreiratenmodell“), sofern die Parteien nicht stattdessen eine Zahlung in zwei gleichen Raten („Zweiratenmodell“) oder eine andere Zahlweise vereinbart haben.
Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, ist

a) die erste Rate des Beratungshonorars verdient und zahlbar mit Annahme des Angebotes gemäß Ziffer 3.1 durch den KUNDEN;
b) im Fall des Dreiratenmodells die zweite Rate des Beratungshonorars verdient und zahlbar mit PAWLIKS Präsentation des ersten Kandidaten für die Vakante Position, spätestens jedoch zwei Monate nach Annahme des Angebotes gemäß Ziffer 3.1 durch den KUNDEN;
c) die letzte Rate des Beratungshonorars – d.h. im Falle des Dreiratenmodells die dritte Rate und im Falle des Zweiratenmodells die zweite Rate – in voller Höhe nur dann verdient und zahlbar, wenn ein Anstellungsvertrag zwischen dem KUNDEN oder einem mit ihm Verbundenen Unternehmen und einem von PAWLIK vorgestellten Kandidaten für die Vakante Position unterzeichnet oder ein Vertragsangebot des KUNDEN oder eines mit ihm Verbundenen Unternehmens von dem Kandidaten gegengezeichnet wird (unabhängig davon, ob die Initiative zur Einstellung des Kandidaten vom KUNDEN bzw. seinem Verbundenen Unternehmen oder dem Kandidaten ausgeht und unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt das Anstellungsverhältnis beginnen soll).

17.2 Sofern die Parteien vereinbaren, dass das Beratungshonorar auf Grundlage eines bestimmten Jahresbruttozielgehaltes berechnet werden soll, gilt ergänzend Folgendes:

a) Als „Jahresbruttozielgehalt“ gilt dasjenige Jahresbruttogehalt, welches der KUNDE oder ein Verbundenes Unternehmen mit einem von PAWLIK vorgestellten Kandidaten bei der Einstellung des Kandidaten konkret für das erste volle Jahr der Anstellung vereinbart unter Berücksichtigung sämtlicher Vergütungsbestandteile, einschließlich Handgeld (signing fee), Umzugs- und Wohnkostenzuschüsse (housing fee) u.ä. sowie insbesondere auch erfolgsabhängiger und sonstiger variabler Vergütungsbestandteile. Ein dem Kandidaten zur Verfügung gestellter Dienstwagen wird, unabhängig von Marke, Modell und Wert, mit einem Pauschalbetrag von EUR 12.000,00 angesetzt. Sonstige erfolgsunabhängige Gehaltszulagen, wie etwa geldwerte Vorteile, Auslands- oder sonstige Zulagen, werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt. Erfolgsabhängige Gehaltsbestandteile, wie etwa Tantiemen oder Boni, werden mit ihrem Wert bei vollständiger Zielerreichung angesetzt, Sachleistungen mit ihrem geldwerten Vorteil.
b) Die Höhe des Beratungshonorars ermittelt sich grundsätzlich aus dem mit dem Kandidaten tatsächlich vereinbarten Jahresbruttozielgehalt („Ist-Jahresbruttozielgehalt“) multipliziert mit dem für die Ermittlung des Beratungshonorars maßgeblichen Prozentsatz oder Anteil, auf den die Parteien sich geeinigt haben. Haben die Parteien im Auftrag zusätzlich ein „Mindesthonorar“ angegeben und ist der Betrag des Mindesthonorars höher als der Betrag, der auf der Grundlage des Ist-Jahresbruttozielgehaltes ermittelt worden ist, entspricht das Beratungshonorar abweichend von Satz 1 dieses Buchst. b) dem Mindesthonorar.
Das Mindesthonorar kann als fester Euro-Betrag angegeben werden. Alternativ können die Parteien im Auftrag ein kalkulatorisches Jahresbruttozielgehalt angeben, welches aus ihrer Sicht ein für den gesuchten Kandidaten und die Vakante Position realistisches Gehalt darstellt („Plan-Jahresbruttozielgehalt“). In diesem Fall ermittelt sich der Betrag des Mindesthonorars aus dem Plan-Jahresbruttozielgehalt multipliziert mit dem im Auftrag für die Ermittlung des Beratungshonorars angegebenen Prozentsatz oder Anteil.
c) Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, belaufen sich im Falle des Dreiratenmodells die beiden ersten Raten des Beratungshonorars jeweils auf ein Drittel (1/3) des Mindesthonorars, während die dritte Rate sich ermittelt aus dem auf Grundlage des Ist-Jahresbruttozielgehaltes errechneten Beratungshonorar (mindestens jedoch dem Mindesthonorar) abzüglich der ersten beiden Raten.
d) Stellt der KUNDE oder ein Verbundenes Unternehmen einen von PAWLIK vorgestellten Kandidaten für die Vakante Position erst innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Beendigung des Vertrages ein, schuldet der KUNDE das Beratungshonorar, sofern und soweit dieses die bis dahin vom KUNDEN für die Kandidatensuche gezahlte Vergütung übersteigt.

17.3 Stellt der KUNDE oder ein Verbundenes Unternehmen für die Vakante Position während der Laufzeit des Vertrages oder innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Beendigung des Vertrages nicht nur einen, sondern einen oder mehrere weitere von PAWLIK vorgestellte Kandidaten ein, oder werden von PAWLIK vorgestellte Kandidaten für andere Positionen als die Vakante Position eingestellt (diese zusätzlich eingestellten Kandidaten die „Weiteren Kandidaten“), schuldet der KUNDE als Vergütung für jeden Weiteren Kandidaten eine zusätzliche Vergütung, deren Höhe sich ebenso ermittelt, wie die Höhe der für den ersten Kandidaten geschuldeten Vergütung, sofern im Auftrag nichts anderes vereinbart ist; zur Klarstellung: wurde für den ersten Kandidaten ein Beratungshonorar auf Basis des Jahresbruttozielgehaltes vereinbart, wird auch für jeden Weiteren Kandidaten ein Beratungshonorar fällig, welches auf der Grundlage des mit dem betreffenden Weiteren Kandidaten vereinbarten Ist-Jahresbruttozielgehalt ermittelt wird.

17.4 Im Falle der Kündigung des Vertrages durch eine Partei gilt hinsichtlich der Vergütung Folgendes:

a) Im Falle der ordentlichen Kündigung durch eine Partei verbleiben die bereits gezahlten Raten bei PAWLIK und schuldet der KUNDE außerdem (i) etwaige zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bereits fällige, aber noch nicht gezahlte Raten und zusätzlich einen Betrag in Höhe von 50% der zu diesem Zeitpunkt noch offenen Raten bzw. des zu diesem Zeitpunkt noch offenen Honorars sowie (ii) die Vergütungen für zusätzlich zur Kandidatensuche vereinbarte Leistungen und/oder vereinbarte optionale Zusatzleistungen betreffend die Kandidatensuche, anteilig, sofern und soweit diese (Zusatz-)Leistungen bereits erbracht worden sind.
b) Im Falle einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund durch PAWLIK schuldet der KUNDE (i) das Mindesthonorar abzgl. bereits von ihm gezahlter Raten sowie (ii) die Vergütungen für zusätzlich zur Kandidatensuche vereinbarte Leistungen und/oder vereinbarte optionale Zusatzleistungen betreffend die Kandidatensuche in voller Höhe.

 

18. Änderung des Anforderungsprofils

Eine Änderung des Anforderungsprofils für die Kandidatensuche während der Laufzeit des Vertrages durch den KUNDEN ist nur zulässig, wenn die Parteien sich vorab über eine Anpassung der Vergütung einigen, um einem etwaigen durch die Änderung des Anforderungsprofils verursachten Mehraufwand PAWLIKS Rechnung zu tragen. Dies gilt nicht, wenn es sich nur um eine unwesentliche Änderung handelt, die zu keinem wesentlichen Mehraufwand PAWLIKS führt; derartige Änderungen sind ohne Anpassung der Vergütung zulässig.

 

19. Exklusivität

Der KUNDE verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages neben PAWLIK keinen Dritten mit der den Gegenstand des Vertrages bildenden Kandidatensuche zu beauftragen.

 

20. Laufzeit und Kündigung des Vertrages

20.1 Bei Verträgen, die (auch) die Kandidatensuche zum Gegenstand haben und für eine unbestimmte Laufzeit abgeschlossen werden, ist eine ordentliche Kündigung durch PAWLIK erstmals nach Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Abschluss des Vertrages zulässig.

20.2
Im Hinblick auf die Vergütung gelten im Falle der Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, ergänzend die Ziffern 17.2d), 17.3 und 17.4.

 

Teil C – Besondere Bedingungen
für Leistungen in den Bereichen Leadership Development und Management Assessment

 

21. Geltungsbereich

Dieser Teil C der AGB gilt zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen in Teil A für alle Verträge, nach deren Maßgabe PAWLIK – entweder ausschließlich oder zusammen mit Leistungen anderer Art – Leistungen in den Bereichen Leadership Development und Management Assessment erbringt.

 

22. Änderungsvorbehalt und Absage von Veranstaltungen durch PAWLIK

PAWLIK ist berechtigt,

a) die vorgesehenen Referenten / Coaches für Coaching-Sitzungen, Assessment Center und ähnliche Veranstaltungen in den Bereichen Leadership Development und Management Assessment („Veranstaltungen“) im Bedarfsfall (z.B. Krankheit, Unfall) durch andere gleich qualifizierte Personen zu ersetzen;
b) die Veranstaltung aus wichtigen, von PAWLIK nicht zu vertretenden Gründen (z. B. plötzliche Erkrankung des Referenten, höhere Gewalt) abzusagen oder zu verschieben; bei einer Absage der Veranstaltung durch PAWLIK wird dem KUNDEN eine etwaige von ihm für die Veranstaltung bereits entrichtete Teilnahmegebühr erstattet.

 

23. Stornierung von Veranstaltungen durch den KUNDEN

23.1 Der KUNDE kann die Teilnahme an der von ihm gebuchten Veranstaltung bis zu zwei (2) Wochen vor dem geplanten Termin der Veranstaltung nach folgender Maßgabe stornieren:

a) Bei einer Stornierung bis zu vier (4) Wochen vor dem geplanten Termin der Veranstaltung entfällt die für die Veranstaltung vereinbarte Vergütung vollständig und wird dem KUNDEN eine etwaig von ihm für die Veranstaltung bereits entrichtete Vergütung erstattet.
b) Bei einer Stornierung später als vier (4) Wochen, aber nicht später als zwei (2) Wochen vor dem geplanten Termin der Veranstaltung schuldet der KUNDE als Stornierungsgebühr die Hälfte der für die Veranstaltung vereinbarten Vergütung; ein etwaig von dem KUNDEN bereits geleisteter Teil der für die Veranstaltung vereinbarten Vergütung wird dem KUNDEN erstattet, sofern und soweit er die Stornierungsgebühr übersteigt.
Eine Stornierung später als zwei (2) Wochen vor dem geplanten Termin der Veranstaltung ist nicht zulässig. In diesem Fall schuldet der KUNDE, auch bei Nichtteilnahme an der Veranstaltung, die vereinbarte Vergütung in voller Höhe.

23.2 Eine etwaige vereinbarte Projektkostenpauschale schuldet der KUNDE trotz der Stornierung, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt die Stornierung erfolgt.

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